Newsletter Juli 2015

Termine Juli 2015

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 10.7.2015 13.7.2015 7.7.2015
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4 10.7.2015 13.7.2015 7.7.2015
Sozialversicherung5 29.7.2015 entfällt entfällt

 

1   Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2   Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3   Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4   Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5   Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.7.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2012:

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
1.7. bis 31.12.2012 0,12 % 5,12 % 8,12 %
1.1. bis 30.6.2013 -0,13 % 4,87 % 7,87 %
1.7. bis 31.12.2013 -0,38 % 4,62 % 7,62 %
1.1. bis 30.6.2014 -0,63 % 4,37 % 7,37 %
1.7. bis 28.7.2014 -0,73 % 4,27 % 7,27 %
29.7. bis 31.12.2014 -0,73 % 4,27 % 8,27 %
1.1. bis 30.6.2015 -0,83 % 4,17 % 8,17 %*

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Die Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden

Beihilfe zur Steuerhinterziehung begeht, wer einem Steuerhinterzieher zu dessen Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Die Hilfeleistung muss die Tat nur unterstützen, nicht erst ermöglichen. Der Beitrag zur Steuerhinterziehung muss jedoch objektiv geeignet sein, die Tat zu fördern. Auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist strafbar.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz entschied, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde hinterzogen hat und nicht zahlen kann.

Im Urteilsfall verkaufte eine Firma dem Inhaber eines Eiscafés ein Kassensystem nebst Manipulationssoftware. Die Firma bot das Kassensystem als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern an. Der Inhaber des Eiscafés nutzte das System hemmungslos und hinterzog in erheblichem Umfang Steuern.

Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung besteht im Streitfall darin, dass die Firma ein komplettes System verkauft hat mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System bietet, mit dem Ziel, eine Steuerverkürzung zu ermöglichen.

Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber erreichen möchte, dass ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, ist unwirksam. So entschied jetzt das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Arbeitnehmerin, die zuletzt für 6,44 € je Stunde beschäftigt war. Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen und bot die Fortsetzung zu einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall der bisher gezahlten Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsentgelts und der Jahressonderzahlung an.

Das Arbeitsgericht hielt die Änderungskündigung für unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn diene der Vergütung der normalen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen – zum Beispiel das zusätzliche Urlaubsentgelt und die Jahressonderzahlung – dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Etwas anderes galt für die als Leistungszulage bezeichnete Zahlung, die mangels anderer Anhaltspunkte in diesem konkreten Fall wohl für die Normalleistungen der Arbeitnehmerin gewährt wurde und damit auf den Mindestlohn anrechenbar war.

Keine steuerbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der stillen Reserven

Die A-KG übertrug einige, aber nicht alle wesentlichen Wirtschaftsgüter ihres Betriebs ohne Aufdeckung der stillen Reserven auf eine beteiligungsidentische Schwester-KG. Ein Kommanditist der Schwester-KG, der auch weiterhin Kommanditist der A-KG war, veräußerte im zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung seinen Anteil an der Schwester-KG mit Gewinn. Hierfür wurde die Steuervergünstigung wegen außerordentlicher Einkünfte beantragt.

Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab, weil die Vorgänge auf einem einheitlichen Plan beruhten und fast zeitgleich stattgefunden hatten. Die Steuervergünstigung hätte nur gewährt werden können, wenn alle in der Person des Veräußerers in beiden Gesellschaften vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt worden wären.

Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Bereits im Jahr 1991 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die Grunderwerbsteuer beim Erwerb einer im Bauherrenmodell errichteten Eigentumswohnung nach den Gegenleistungen für den anteiligen Grund und Boden und für den Bau der Wohnung zu bemessen ist, nicht gegen Grundrechte des Grundgesetzes verstößt.

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung, die sich z. B. aus dem Kaufvertrag über ein Grundstück ergibt. Wenn sich jedoch aus weiteren mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Käufer den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags mit dem Bau beauftragt.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt und klar gestellt, welche Aufwendungen beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind:

  • Die Ausbaukosten sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die vom Erwerber mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen bereits beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehörten und dem Erwerber vor diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeiten konkret benannt und zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatten und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat.
  • Eigenleistungen und Aufwendungen für Ausbaumaßnahmen, bei denen es an einem derartigen in personeller, inhaltlicher und finanzieller Hinsicht konkreten Angebot vor Abschluss des Kaufvertrags fehlt, werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.

Kürzung der Verpflegungspauschale bei Verpflegung im Flugzeug, Zug oder Schiff

Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die z. B. im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Lediglich dann, wenn z. B. anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine Mahlzeiten unentgeltlich angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor.

Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt klar gestellt, dass Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel und ähnliche Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff nicht die Kriterien einer Mahlzeit erfüllen und deshalb nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale führen.

Fristlose Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters zulässig

Der Vermieter einer Wohnung darf seinem sozialhilfeberechtigten Mieter auch dann kündigen, wenn das Sozialamt ohne dessen Verschulden die Miete nicht gezahlt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos, nachdem der Mieter die Miete für mehrere Monate nicht gezahlt hatte. Der Mieter hatte allerdings rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Die Übernahme der Wohnungskosten erfolgte jedoch nicht rechtzeitig durch die Behörde, so dass Mietzahlungen nicht geleistet wurden. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt ein Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistungen zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Nach Ansicht der Richter gilt der Grundsatz: “Geld hat man zu haben”.

Infektionshygienische Leistungen einer „Hygienefachkraft“ sind umsatzsteuerfrei

Infektionshygienische Leistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene an Krankenhäuser, Altenheime oder Pflegeheime sind insoweit umsatzsteuerfrei, als diese Einrichtungen infektionshygienische Anforderungen erfüllen müssen.

Ein Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene war seit 1995 als Hygienefachkraft selbstständig tätig. Für Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeheime erbrachte er folgende Leistungen:

  • Erarbeitung von Hygienekonzepten;
  • Erstellung von Hygieneplänen, Infektionsstatistiken und Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene;
  • Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen;
  • allgemeine und bereichsspezifische Beratung;
  • Schulung, Beratung, Fortbildung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, Ärzten und sonstigem Personal;
  • Hausbegehungen;
  • Telefonische Auskünfte, Dokumentation/Berichtswesen (Mängelliste);
  • Festlegung der Vorgehensweise bei einer Isolierung von Patienten.

Das Finanzamt meinte, diese Leistungen seien umsatzsteuerpflichtig, weil es sich nicht um Behandlungen oder Versorgungen von Patienten handle, sondern im Wesentlichen beratende, organisatorische und überwachende Tätigkeiten waren.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Pfleger. Nur Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder als ähnliche heilberufliche Tätigkeit durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei. Darunter fallen Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Aber auch Leistungen, die zur Vorbeugung erbracht werden, kommen für diese Steuerbefreiung in Betracht.

Sollen infektionshygienische Leistungen sicherstellen, dass Ärzte und Krankenhäuser die für sie bestehenden Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz im jeweiligen Einzelfall erfüllen, sind diese erfasst.

Allerdings muss das Finanzgericht noch entscheiden, ob die Steuerbefreiung auch die an Alten- und Pflegeheime erbrachten Leistungen erfasste.

Hinweis: Seit dem 1.7.2013 sind die zur Verhütung von Krankenhausinfektionen erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft an Krankenhäuser, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Verpflichtungen zu erbringen, nach dem Gesetz umsatzsteuerfrei.

Steuerfreie zahnärztliche Heilbehandlung

Heilbehandlungen des Zahnarztes sind umsatzsteuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. Im entschiedenen Fall dienten die Zahnaufhellungen dazu, die aufgrund der Vorschädigung eingetretene Verdunklung der Zähne zu behandeln. Damit standen die Zahnaufhellungsbehandlungen in einem sachlichen Zusammenhang mit den vorherigen Behandlungen, weil sie deren negative Auswirkungen beseitigten.

Vorsteuerabzug im Regelverfahren bei ungeklärter Ansässigkeit und offenem Umsatzsteuerausweis

Für im Ausland ansässige Unternehmer kommen zwei Verfahren in Betracht, um in Deutschland Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Wenn er inländische Umsätze tätigt, greift das allgemeine Besteuerungsverfahren. Ansonsten muss er grundsätzlich das Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchlaufen. Erteilt ein Unternehmer Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis, ist aber unklar, ob er im Inland oder im Ausland ansässig ist und ob für seine Umsätze gegebenenfalls der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Umkehr der Steuerschuldnerschaft), kommt immer das allgemeine Besteuerungsverfahren zur Anwendung. Entweder liegt ein richtiger Steuerausweis für seine inländischen Umsätze vor. Oder der (möglicherweise ausländische) Unternehmer hat die Umsatzsteuer unrichtig ausgewiesen und schuldet sie aus diesem Grund.

Beide Varianten führen zur Pflicht, eine Umsatzsteuererklärung im Inland abzugeben und damit zur Berechtigung, mit dieser Erklärung die Vorsteuerbeträge geltend zu machen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Europäische Erbrechtsverordnung gilt ab 17.8.2015

Ab dem 17.8.2015 wird die Europäische Erbrechtsverordnung gelten, die regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) werden dann nach dieser Verordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Nach bisherigem deutschen Recht unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also bisher deutsches Erbrecht, was sich nunmehr ändert. Ab dem 17.8.2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo sich der Schwerpunkt der sozialen Kontakte insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht befindet. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer.

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen, z. B. hinsichtlich der Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder im Pflichtteilsrecht.

Wer nach den genannten Kriterien seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben könnte, sollte deshalb kurzfristig seine Nachlassplanung überprüfen, nötigenfalls hierzu fachlichen Rat einholen und sich auch über neue Möglichkeiten der Gestaltung informieren.