Newsletter Mai 2020

Allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung darf nicht pauschal besteuert werden

 

Eine Firma veranstaltete im Oktober 2015 eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren. Durch Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote kamen Aufwendungen in Höhe von ca. 17.000 Euro zusammen. Dieser Betrag wurde pauschal mit 25 % nach einer Vorschrift der Pauschalierung der Lohnsteuer im besonderen Fall der Betriebsveranstaltung versteuert. Dem folgte das Finanzamt nicht, da die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern der Firma offen gestanden habe.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage der Firma abgewiesen, da die gesamten Aufwendungen für die als Betriebsveranstaltung anzusehende Jahresabschlussfeier unstreitig zu Arbeitslohn der Teilnehmer führten. Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung einer Betriebsveranstaltung setze nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Das Merkmal des „Offenstehens“ sei Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung. Es sei der Zweck der Pauschalbesteuerung, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen, also von Arbeitnehmern aller Lohngruppen, anfielen.

 

Corona-Krise: Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer?

 

Ob Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden können, hängt zunächst davon ab, ob ein „Arbeitszimmer“ im steuerrechtlichen Sinn zur Verfügung steht. Es muss sich um einen separaten Raum handeln. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer genügt nicht. Ebenso ist ein Raum, der auch als Gästezimmer dient, kein „Arbeitszimmer“.

Wenn in Zeiten von Corona ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber empfohlen bekommen hat, in den nächsten Tagen/Wochen von Zuhause zu arbeiten, das Bürogebäude aber nach wie vor offen ist, könnte er also auch an seinen üblichen Arbeitsort gehen. Wer aber lieber im Homeoffice arbeitet, kann „keinen“ Werbungskostenabzug geltend machen, da ein anderer Arbeitsplatz vorhanden und zugänglich wäre.

Muss jedoch ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers in den nächsten Tagen/Wochen von Zuhause aus arbeiten, weil das Bürogebäude abgesperrt ist und es keiner betreten darf, ist ein Werbungskostenabzug möglich, da kein anderer Arbeitsplatz zugänglich ist.

 

Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei steuerlichen Maßnahmen

 

Durch das Coronavirus sind beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder werden noch entstehen. Um unbillige Härten bei den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zu vermeiden, wird ihnen bei Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei Vorauszahlungen für Steuern durch Anpassungen entgegengekommen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Folgendes mitgeteilt:

  • Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Zu beachten ist: Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
  • Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
  • Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne des ersten Punkts abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung regeln.
  • Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

Energetische Sanierungskosten: Steuerermäßigung nur mit Bescheinigung

 

Wer eine selbst genutzte Immobilie von einem Fachbetrieb energetisch sanieren lässt, kann ab diesem Jahr eine Steuerförderung erhalten, wenn das Fachunternehmen eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Dafür muss ein „amtlicher Vordruck“ verwendet werden, den das Bundesfinanzministerium aktuell veröffentlicht hat.

Die Steuerermäßigung gilt für energetische Sanierungsmaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, insgesamt maximal 40.000 Euro. Allerdings wird der Abzug von der Steuerschuld über drei Jahre verteilt. In dem Jahr, in dem die Baumaßnahme fertiggestellt wurde, sowie im folgenden Kalenderjahr können bis zu 7 % der Aufwendungen – höchstens jeweils 14.000 Euro – und im darauffolgenden Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen – höchstens 12.000 Euro – steuermindernd geltend gemacht werden.

 

Krankheitskosten aufgrund Wegeunfalls als Werbungskosten abziehbar

 

Die Klägerin erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, machte sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.

Der Bundesfinanzhof hingegen erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten an. Zwar seien durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gelte auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handele (z. B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung/Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten seien, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten könnten daher – neben der Entfernungspauschale – als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Corona-Krise: Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer

 

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen in der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung, genauso wenig Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.

Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

 

Weiterverkauf von Tickets für das Champions League-Finale als privates Veräußerungsgeschäft

 

Die Kläger hatten im April 2015 über die offizielle UEFA-Website zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 Euro) und diese im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert. Sie erzielten mit dem Verkauf einen Veräußerungserlös (abzüglich Gebühren) in Höhe von 2.907 Euro. Die Kläger gingen von einer Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus. Das Finanzamt erfasste den Gewinn bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das Finanzgericht teilte die Ansicht der Kläger.

Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Er entschied, dass die Kläger mit der Anschaffung und entgeltlichen Veräußerung der Tickets innerhalb der Jahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht haben. Die Tickets stellen insbesondere keine „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ dar, sodass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen seien.

 

Gewerbesteuer

Corona-Krise: Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen möglich

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleichlautende Erlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht.

Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen gilt Folgendes:

Das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst.

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Wenn das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen vornimmt, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

 

Verfahrensrecht

Gravierende Mängel bei der Kassenführung führen zu Hinzuschätzungen des Finanzamts

Der Betreiber eines Sushi-Restaurants, der die meisten Einnahmen in bar erzielte, setzte eine elektronische Registrierkasse älteren Baujahres ein. Fiskaljournaldaten konnte die Kasse nicht speichern und in der Kasse zunächst gespeicherte Daten wurden aufgrund begrenzter Speichermöglichkeiten überschrieben. Die ausgedruckten Tagesendsummenbons (Z-Bons) wurden am Ende des Geschäftstages aufbewahrt, aber die von der Kasse ausgedruckten Warengruppenberichte wurden vernichtet. Für unbare Kreditkarten- und EC-Karten-Umsätze gab es ein entsprechendes Kartenlesegerät. Im Kassensystem fand aber keine Trennung der baren von den unbaren Einnahmen statt, weshalb sämtliche Einnahmen als Bareinnahmen ausgewiesen wurden. Die Tageseinnahmen wurden in einem Kassenbuch erfasst, das mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellt wurde. Eine Außenprüfung ergab, dass die eingesetzte Kasse Aufzeichnungsmängel aufweist, weil die erfassten Tageseinnahmen täglich gelöscht würden, bis auf das Benutzerhandbuch weder Organisationsunterlagen noch die Verfahrensdokumentation zur elektronischen Registrierkasse vorgelegt werden konnten und bar und unbar vereinnahmte Einnahmen jeweils nicht gesondert festgehalten würden. Es wurden daher Hinzuschätzungen vorgenommen und der Fall ging vor Gericht.

Doch das Finanzgericht Münster stellte klar, dass eine Schätzungsbefugnis gegeben ist, weil die Buchführung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann und auch die Höhe der vom Finanzamt vorgenommenen Hinzuschätzungen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Es liege ein gravierender formeller Mangel bereits darin, dass der Betreiber des Sushi-Restaurants seine Aufzeichnungen mittels Tabellenkalkulationsprogramm (hier Standardsoftware: Numbers für Mac) geführt hat. Des Weiteren sei die sog. Kassensturzfähigkeit im Betrieb des Sushi-Restaurants nicht gewährleistet.

 

Umsatzsteuer

Einfuhr von medizinischer Ausrüstung aus Nicht-EU-Ländern von Zöllen und Mehrwertsteuer befreit

Im Kampf gegen das Coronavirus hat die EU-Kommission am 3. April 2020 beschlossen, den Anträgen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs auf eine vorübergehende Befreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer stattzugeben. Dadurch wird die Belieferung von Ärzten, Pflegepersonal und Patienten mit der dringend benötigten medizinischen Ausrüstung finanziell erleichtert.

Die Maßnahme betrifft Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische Ausrüstung. Sie gilt für einen Zeitraum von 6 Monaten, kann jedoch noch weiter verlängert werden.

Der Beschluss gilt für alle Einfuhren rückwirkend ab dem 30. Januar 2020.

 

Arbeits-/Sozialrecht

Corona-Krise: Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgelt bei behördlichen Infektionsschutzmaßnahmen

Wenn ein Arbeitnehmer Adressat einer behördlichen Maßnahme ist, wie z. B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. Das Bundesarbeitsministerium weist darauf hin, dass aus Sicht des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen kann, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH-Az.: III ZR 43/77, hier: für höchstens 6 Wochen).

In Fällen, in denen die gesetzliche Regelung durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter.

 

Sonstiges

Corona-Krise: Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften weiterhin handlungsfähig

Die vom Deutschen Bundestag anlässlich der Corona-Krise beschlossene gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und vielen weiteren Rechtsformen sichergestellt wird, trat am 28. März 2020 in Kraft und gilt bis Ende 2021: Erstmals sind virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften möglich.

Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig.