Newsletter März 2018

Termine März 2018

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
    Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 12.03.2018 15.03.2018 09.03.2018
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 12.03.2018 15.03.2018 09.03.2018
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 12.03.2018 15.03.2018 09.03.2018
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4 12.03.2018 15.03.2018 09.03.2018
Sozialversicherung5 27.03.2018 entfällt entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.03.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahrs um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Januar 2015:

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
01.01. bis 30.06.2015 -0,83 % 4,17 % 8,17 %
01.07. bis 31.12.2015 -0,83 % 4,17 % 8,17 %
01.01. bis 30.06.2016 -0,83 % 4,17 % 8,17 %
01.07. bis 31.12.2016 -0,88 % 4,12 % 8,12 %
01.01. bis 30.06.2017 -0,88 % 4,12 % 8,12 %
01.07. bis 31.12.2017 -0,88 % 4,12 % 8,12 %
01.01. bis 30.06.2018 -0,88 % 4,12 % 8,12 %

 

Im Geschäftsverkehr gilt insbesondere Folgendes:

 

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

Termine April 2018

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
    Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 10.04.2018 13.04.2018 06.04.2018
Umsatzsteuer4 10.04.2018 13.04.2018 06.04.2018
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Sozialversicherung5 26.04.2018 entfällt entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.04.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Kosten der Unterbringung im Altenheim: Doppelter Abzug der Haushaltsersparnis bei Ehegatten

Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Allerdings ist von den Aufwendungen eine Haushaltsersparnis abzuziehen, weil in den Unterbringungskosten auch Lebensführungskosten enthalten sind, die jedem Steuerpflichtigen entstehen und deswegen insoweit nicht außergewöhnlich sind.

Die jährliche Haushaltsersparnis beträgt für 2018 je Person 9.000 €. Sind beide Ehegatten im Altenheim untergebracht, verdoppelt sich dieser Betrag. War die Unterbringung nicht das ganze Jahr, ist der Betrag zeitanteilig umzurechnen. Wird der normale Haushalt weiter aufrechterhalten, braucht die Haushaltsersparnis nicht abgezogen zu werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge in den Jahren 2000 bis 2004

Der Bundesfinanzhof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags oder des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kinds in den Jahren 2000 bis 2004.

Die Bundesregierung hat in den maßgeblichen Existenzminimumberichten das steuerlich zu verschonende Existenzminimum realitätsgerecht ermittelt. Der Grundfreibetrag lag jeweils über dem ermittelten Wert. Durch die Höhe der Kinderfreibeträge wurde ebenfalls der existenzsichernde Aufwand von der Einkommensteuer verschont. Damit scheiterte ein Ehepaar mit vier Kindern, das im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer eine nicht ausreichende Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums der Familie geltend gemacht hatte.

Eindeutigkeit und Überversorgung bei Pensionszusagen

Eine Pensionsrückstellung darf in der Bilanz u. a. nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage schriftlich erteilt wurde. Außerdem muss sie eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Diese Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag. Sie betreffen damit nicht lediglich die ursprüngliche Zusage, sondern auch alle späteren Änderungen.

Im entschiedenen Fall sah die Vereinbarung vor, dass A von der B GmbH eine Altersrente in Höhe von 65 % des rentenfähigen Einkommens erhalten sollte. Dieses wiederum war als die Summe der letzten 14 Bruttomonatsgehälter vor Eintritt des Versorgungsfalls definiert. Die Höhe der künftigen Pension ließ sich folglich nicht betragsgenau bestimmen (endgehaltsabhängige Versorgungszusage).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kommt der Bundesfinanzhof zu dem Schluss, dass diese endgehaltsabhängige Versorgungszusage anzuerkennen ist. Die Überversorgungsgrundsätze kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Diese sind nur anzuwenden, wenn Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrags zugesagt sind.

Fünftelregelung bei durch Verzicht auf Pensionsanwartschaft als zugeflossen geltendem Arbeitslohn

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente Pensionsanwartschaft, ergeben sich hieraus steuerliche Folgen. Soweit die Pensionsanwartschaft werthaltig ist, hat der Geschäftsführer nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs in Höhe des Verzichts Arbeitslohn zu versteuern, der aber nach der sog. Fünftelregelung steuerbegünstigt ist. Weil ihm der Lohn tatsächlich nicht zufließt, liegt in gleicher Höhe eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft vor. Sie erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters. Die genannten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter gleichen Umständen auf die Pensionsanwartschaft verzichtet hätte. Dies kann aber nur in sehr seltenen Ausnahmefällen angenommen werden.

Diese Rechtsfolgen greifen auch in den Fällen, in denen der Geschäftsführer wegen sog. Überversorgung auf Teile seiner Pensionsanwartschaft verzichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf eine Altersversorgung insgesamt nicht mehr als 75 % des jeweiligen Aktivgehalts betragen; andernfalls liegt in Höhe der diese Grenze übersteigenden Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die den Gewinn der Gesellschaft insoweit nicht mindern darf.

Liebhaberei bei verschiedenen wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen

Bei der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht kommt es auf die Gesamtwürdigung der Umstände an. Sind solche Betätigungen dem Hobbybereich zuzurechnen, liegt das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht nahe. Bei Tätigkeiten außerhalb des Hobbybereichs bedarf es weiterer Feststellungen, ob die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden.

Ein Unternehmer befasste sich mit dem An- und Verkauf sowie der Vercharterung von Segelyachten, der Reparatur von Segelyachten und dem Handel mit Segelzubehör. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeitsfelder „Yachten“ und „Handel“ keinen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellten. Die im Yachtbereich ermittelten Verluste berücksichtigte es steuerlich nicht. Der Unternehmer habe insoweit ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Ein positives Gesamtergebnis sei nicht zu erwarten.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Gewinnerzielungsabsicht bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern im Wege der sog. Segmentierung gesondert für die jeweilige Betätigung (Yachtbereich und Handelsbetrieb) zu prüfen ist. Soll die Gewinnerzielungsabsicht für die Betätigung im Yachtbereich verneint werden, muss jedoch ein möglich scheinendes privates Motiv benannt werden, das den Unternehmer bewogen haben könnte, das Yachtgeschäft dennoch fortzuführen. Zwar bestehen „keine hohen Anforderungen“ an diese Feststellung; sie ist aber nicht gänzlich entbehrlich.

Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lebte eine Mieterin längere Zeit in einer Mietwohnung. Nach Kündigung des Mietvertrags gab sie die Wohnung zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses an die Vermieterin zurück. Nachdem diese die Mieterin vergeblich zu Instandsetzungsarbeiten aufgefordert hatte, verklagte sie die Mieterin zehn Monate nach deren Auszug auf Schadensersatz. Die Mieterin verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, dass der Anspruch wegen Ablaufs der sechsmonatigen gesetzlichen Frist verjährt sei. Daraufhin verwies die Vermieterin auf eine Mietvertragsklausel, nach der Ersatzansprüche des Vermieters u. a. wegen Verschlechterung der Mietsache erst in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.

Das Gericht teilte die Meinung der Mieterin. Eine derartige Vertragsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Der Mieter hat nach Rückgabe der Mietsache an den Vermieter keinen Zugriff mehr auf die Mietsache und kann ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen. Demgegenüber wird der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und kann diese ggf. innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist durchsetzen.

Nachträgliche vom Testament abweichende Vereinbarungen zwischen Erben und Vermächtnisnehmer sind erbschaftsteuerlich unbeachtlich

In einem Testament war die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin und die Tochter als Vermächtnisnehmerin bedacht worden. Nach dem Tod des Erblassers vereinbarten beide unter Mitwirkung des Testamentsvollstreckers notariell eine andere Verteilung der Erbteile und Schulden.

Das Finanzgericht München entschied, dass diese Vereinbarung erbschaftsteuerlich unbeachtlich ist, weil die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers entsteht. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Umfang und die Wertermittlung des Nachlasses maßgebend. Somit waren die Regelungen des Testaments zu beachten.

Verzicht auf Vergütungsersatzanspruch als freigebige Zuwendung

Jede freigebige Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer. Dazu muss die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führen und die Zuwendung objektiv unentgeltlich sein. Der Bundesfinanzhof hat eine freigebige Zuwendung für den Fall bejaht, dass der Zuwendende auf einen Vergütungsersatzanspruch verzichtet.

Eine aus Kommanditgesellschaften bestehende Unternehmensgruppe (Sponsor eines Fußballvereins) schloss Arbeitsverträge mit Fußballspielern, Trainern oder Betreuern (Aktive) ab. Sie wurden als kaufmännische Angestellte/Bürokaufleute bezeichnet, vertragsgemäß bezahlt und mussten auf diesen Positionen laut Vertrag 40 Stunden pro Woche für die Unternehmensgruppe arbeiten. Tatsächlich waren die Aktiven allerdings nicht für den Sponsor, sondern Vollzeit und unter Profibedingungen für den Fußballverein tätig, der für die Überlassung kein Entgelt entrichten musste. Damit ersparte der Verein die ansonsten übliche Vergütung für die Arbeitnehmerüberlassung durch die Unternehmensgruppe. Das war Gegenstand der Schenkung.

Da die Schenkungen nicht angezeigt und keine entsprechenden Steuererklärungen abgegeben wurden, durfte das Finanzamt, das aus den Akten die Anzahl, die konkreten Zeitpunkte und die jeweilige Höhe der Einzelzuwendungen nicht ermitteln konnte, für jedes Kalenderjahr zusammenfassende Steuerbescheide im Schätzwege erlassen. Der Bundesfinanzhof entschied auch, dass nicht die Unternehmensgruppe, sondern die hinter den Kommanditgesellschaften stehenden Kommanditisten (Gesamthänder) als Schenker anzusehen sind.

Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.

Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.

Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:

  • Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
  • Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
  • Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10%‑igen unternehmerischen Nutzung.

Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht mehr möglich.

Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2017 betreffen, muss bis zum 31. Mai 2018 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer in Bauträgerfällen

Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für an ihn erbrachte Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt (sog. Übergang der Steuerschuldnerschaft). Der Bundesfinanzhof hat den Anwendungsbereich dieser Vorschriften deutlich eingeschränkt. Nach seiner Auffassung sind Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht Schuldner der Umsatzsteuer. Es ist also nach allgemeinen Grundsätzen abzurechnen: Der Auftragnehmer (z. B. Bauunternehmer) stellt seine Leistung dem Auftraggeber (Bauträger) brutto in Rechnung und führt die zu zahlende Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt ab.

Die vom Bauträger in der Vergangenheit (i. d. R. vor dem 15. Februar 2014) zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer muss die Finanzverwaltung auf Antrag an den Bauträger erstatten. Entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen, auch bestandskräftige, sind zu ändern.

Die Finanzverwaltung will den Erstattungsanspruch nur auszahlen, wenn der Bauträger nachweist, dass er die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachträglich gezahlt hat oder seinen Anspruch wirksam an das Finanzamt abtritt.

Das Finanzgericht München folgt dieser Auffassung nicht. Nach dessen Urteil haben Bauträger Anspruch auf Erstattung der nach alter Rechtslage zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer unabhängig von einer nachträglichen Zahlung oder Abtretungsanzeige.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, die den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht angibt

Wer von seiner zu zahlenden Umsatzsteuer die gezahlte Vorsteuer absetzen möchte, benötigt dafür eine den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Rechnung. Zwingend enthalten muss die Rechnung u. a. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Ohne Angabe dieses Datums kann der Zeitraum nicht bestimmt werden, in dem die Vorsteuer abgezogen werden kann.

Im entschiedenen Fall enthielt eine Rechnung über Beratungsleistungen keine Angaben zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Der Rechnungsbetrag wurde am 29. Dezember in bar vom Konto des Leistungsempfängers abgehoben und am darauffolgenden 2. Januar auf das in der Rechnung angegebene Konto des Leistenden eingezahlt. Es war nicht ersichtlich, an welchem Tag, in welchem Jahr genau die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde. Dem Rechnungsempfänger stand folglich kein Vorsteuerabzugsrecht zu.

Hinweis: Eine ordnungsgemäße Rechnung kann noch bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgelegt werden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen‑Anhalt)

Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistungserbringer nicht abgeführte Umsatzsteuer

Hat ein Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz Kenntnis davon oder hätte er sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben müssen, dass der Aussteller der Rechnung aus einem vorangegangenen Umsatz entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht entrichtet hat, haftet der Leistungsempfänger für die nicht entrichtete Umsatzsteuer.

Das „Kennenmüssen“ muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. Ein steuerstrafrechtlich bedeutsames Verhalten des Rechnungsausstellers bei anderen Geschäftsvorfällen lässt nicht den sicheren Schluss auf die Absicht zu, auch bei zukünftigen Umsätzen die Umsatzsteuer zu hinterziehen. Den Leistungsempfänger treffen auch nicht allein deshalb erhöhte Sorgfaltspflichten, weil er Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner hat. Die Voraussetzungen für eine Haftung muss das Finanzamt darlegen und beweisen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung

Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer dann zu, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet. Auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung zugunsten der Versicherung kommt es nicht an.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten gegen Ende des Jahrs 2010 eine Entgeltumwandlung und den entsprechenden Abschluss eines Direktversicherungsvertrags. Der Versicherungsschein wurde noch im Dezember 2010 ausgestellt. Die Versicherung zog den Jahresbeitrag von 4.440 € jedoch erst im Januar 2011 ein. Den Beitrag für das Jahr 2011 buchte der Versicherer vereinbarungsgemäß im Dezember 2011 ab. Der Arbeitgeber behandelte die Versicherungsbeiträge in seinen Lohnsteuer-Anmeldungen jeweils als steuerfreien Arbeitslohn. Das Finanzamt war der Ansicht, dass von dem insgesamt 2011 zugeflossenen Betrag (8.880 €) die Hälfte steuerpflichtig sei.

Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt erst dann vor, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich an die Versicherung leistet. Soweit der Arbeitslohn den gesetzlich geregelten steuerfreien Betrag übersteigt, hier 4.440 €, ist er als sonstiger Bezug individuell zu versteuern.

Nur teilweise Kostenerstattung für medizinische Behandlung in der Türkei

Kosten für eine Behandlung in einer türkischen Privatklinik sind von der deutschen Sozialversicherung nur teilweise zu erstatten. Dies hat das Hessische Landessozialgericht im Fall eines 12‑jährigen Mädchens entschieden, das während eines Urlaubs mit ihrer Mutter in der Türkei an einer Magen-Darm-Entzündung erkrankte. Vom Hotelarzt wurde sie in eine 2,7 km entfernte Privatklinik eingewiesen, welche anschließend Behandlungskosten von 2.300 € in Rechnung stellte. Die deutsche Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme und verwies darauf, dass das Mädchen auch in einem 12 km entfernten staatlichen Krankenhaus hätte behandelt werden können. Hierdurch wären nur Kosten von 370 € entstanden.

Das Gericht gab der Krankenkasse Recht. Es seien nur 370 € zu erstatten. Nach dem maßgeblichen Sozialversicherungsabkommen stünden deutschen Versicherten nur die nach dem türkischen Krankenversicherungssystem geltenden Leistungen zu. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Transport des Mädchens in die wenige Kilometer weiter entfernt gelegene staatliche Klinik aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei.

Staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten sind nicht pfändbar

Das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital ist unpfändbar, wenn die Altersvorsorge auch tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden ist. Dabei reicht es aus, dass die Voraussetzungen für eine Förderung vorlagen und ein entsprechender Antrag gestellt war.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht stellte klar, dass entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Norm auch kündbare Riester-Verträge unter den Pfändungsschutz fallen.