Newsletter Februar 2017

Termine Februar 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
    Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 10.02.2017 13.02.2017 07.02.2017
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Gewerbesteuer 15.02.2017 20.02.2017 10.02.2017
Grundsteuer 15.02.2017 20.02.2017 10.02.2017
Umsatzsteuer4 10.02.2017 13.02.2017 07.02.2017
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.02.2017 13.02.2017 07.02.2017
Sozialversicherung5 24.02.2017 entfällt entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (mit Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.02.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Termine März 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
    Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 10.03.2017 13.03.2017 07.03.2017
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.03.2017 13.03.2017 07.03.2017
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.03.2017 13.03.2017 07.03.2017
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4 10.03.2017 13.03.2017 07.03.2017
Sozialversicherung5 29.03.2017 entfällt entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.03.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29. Juli 2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Januar 2014:

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
01.01. bis 30.06.2014 -0,63 % 4,37 % 7,37 %
01.07. bis 28.07.2014 -0,73 % 4,27 % 7,27 %
29.07. bis 31.12.2014 -0,73 % 4,27 % 8,27 %
01.01. bis 30.06.2015 -0,83 % 4,17 % 8,17 %*
01.07. bis 31.12.2015 -0,83 % 4,17 % 8,17 %*
01.01. bis 30.06.2016 -0,83 % 4,17 % 8,17 %*
01.07. bis 31.12.2016 -0,88 % 4,12 % 8,12 %*
01.01. bis 30.06.2017 -0,88 % 4,12 % 8,12 %*

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29. Juli 2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ist verfassungswidrig

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde eine Regelung geschaffen, nach der Beamtenpensionen und Renten aus der Sozialversicherung gleichmäßig behandelt werden. Dabei war zu verhindern, dass es zu einer doppelten Besteuerung kommt. Altersbezüge dürfen nicht besteuert werden, soweit sie aus Beitragszahlungen von bereits versteuertem Einkommen stammen. Das Verbot der doppelten Besteuerung ist strikt zu beachten.

Die Prüfung kann nicht bereits während der Beitragsphase, sondern erst beim späteren Rentenbezug vorgenommen werden. Das Vorliegen einer doppelten Besteuerung ist durch den Rentenempfänger nachzuweisen.

Hinweis: Es empfiehlt sich daher, sämtliche Unterlagen aufzubewahren, durch die eine doppelte Besteuerung nachgewiesen werden kann, wie beispielsweise Einkommensteuerbescheide und Beitragsnachweise.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Berücksichtigung des Selbstbehalts bei einer privaten Krankenversicherung nur als außergewöhnliche Belastung möglich

Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Als abzugsfähige Beiträge gelten nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen.

Auf persönlichen Erwägungen beruhende Zahlungen für die Selbstbeteiligung eines Versicherungsnehmers sind keine Gegenleistung zur Erlangung des Versicherungsschutzes. Das gilt selbst dann, wenn der Selbstbehalt zu geringeren Versicherungsprämien geführt hat.

Aufwendungen für den Selbstbehalt werden im Rahmen aufgewendeter Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, soweit sie zumutbare Eigenbelastungen übersteigen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung

Die Ablaufhemmung eines befristeten Antrags des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung endet, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat. Stellt der Steuerpflichtige während dieser Zwei‑Jahres‑Frist einen weiteren Verschiebungsantrag, beginnt die Zwei‑Jahres‑Frist erneut. Der Antrag entfaltet seine Wirkung aber nur, wenn das Finanzamt den Prüfungsbeginn bereits festgelegt hatte.

Für den Antrag genügt eine mündlich (z. B. telefonisch) geäußerte Bitte, den Prüfungsbeginn hinauszuschieben, sofern sie erkennbar darauf abzielt, die Prüfung möge zu dem beabsichtigten Zeitpunkt unterbleiben und zu einem späteren Termin durchgeführt werden. Auch eine Vereinbarung zwischen dem Prüfer und dem Steuerpflichtigen, den Prüfungsbeginn hinauszuschieben, genügt, wenn dieser Vereinbarung eine eindeutige gegenüber dem Prüfer geäußerte Erklärung des Steuerpflichtigen zugrunde liegt, dass sein Wille auf ein Hinausschieben des Prüfungsbeginns gerichtet ist.

Für die Festlegung des Prüfungsbeginns reichen jedoch bloße Terminankündigungen oder das Unterbreiten mehrerer alternativer Terminvorschläge durch den Prüfer nicht aus. Allerdings soll die Festlegung auch nicht unnötig erschwert werden, so dass der Bundesfinanzhof die Formulierung „Ich möchte am 2. März 2017 mit der Prüfung beginnen“ ausreichen lässt, auch wenn er aus Höflichkeit fragt „Haben Sie an diesem Termin Zeit?“. Umgekehrt genügt es jedoch nicht, wenn der Prüfer lediglich fragt „Können wir einen Termin für Anfang März 2017 vereinbaren?“.

Wahlrechte bei Pauschalierung der Steuer auf Sachzuwendungen können getrennt ausgeübt werden

Die Wahlrechte zur Pauschalierung der Einkommensteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen und für Geschenke können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Nur bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer und an eigene Arbeitnehmer ist dies jeweils einheitlich zu handhaben.

Die Ausübung des Wahlrechts wird durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt angezeigt. Dieses Wahlrecht ist widerruflich. Der Widerruf ist durch eine geänderte Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären, so entschied der Bundesfinanzhof.

Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Steuersatz. Diese Tarifbegünstigung kommt aber nicht zur Anwendung, wenn die Auszahlung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen erfolgt.

Eine Ärzte-GbR erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Kassenärztliche Vereinigung zahlte Honorare für die Jahre 2000 bis 2004 in vier gleich hohen Raten nach. Zwei der Raten flossen der GbR 2005 zu, die restlichen beiden 2006. Die Klägerin begehrte den ermäßigten Einkommensteuersatz, den das Finanzamt nicht gewährte.

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Zwar handelt es sich bei der Nachzahlung um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Doch eine weitere Voraussetzung für die Tarifermäßigung ist, dass die Zahlungen zusammengeballt in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen.

Nur dann, wenn in einem Veranlagungszeitraum nur geringfügige Teilleistungen zufließen und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, ist das ausnahmsweise für die Tarifbegünstigung unschädlich.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.

Der Bundesfinanzhof hat eine vGA bei einer (teilweisen) Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter bejaht, wenn diese nicht kostendeckend zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags erfolgt. Dass die erhobene Miete marktüblich ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Unerheblich ist auch, ob die Immobilie zukünftig mit Gewinn veräußert werden könnte oder ob über einen gedachten Vermietungszeitraum von 30 Jahren ein Totalgewinn erzielt werden kann. Nur (ausnahmsweise) liegt eine vGA nicht vor, wenn für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgegangen werden kann.

Die maßgebliche Kostenmiete setzt sich aus der Kapitalverzinsung, Gebäude-AfA, Instandhaltung und dem angemessenen Gewinnaufschlag zusammen. Die Differenz zur bisher angesetzten Miete ergibt die Höhe der vGA.

Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei einem Arbeitnehmer

Der Werbungskostenabzug für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird über die Entfernungspauschale geregelt. Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 €. Erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie entsprechende Absprachen und Weisungen bestimmt.

Das Finanzgericht Nürnberg hat zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei Lkw-Fahrern eine Entscheidung getroffen: Ein Lkw-Fahrer hatte keine erste Tätigkeitsstätte, weil er täglich unterschiedliche Einsatzorte anzufahren hatte. Er musste aber arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers zum Abholen und Hinbringen des Lkw aufsuchen. Seine Fahrtkosten zum Firmensitz sind in diesem Fall nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.

Anders entschied das Finanzgericht Nürnberg im Fall eines Vorarbeiters. Dieser suchte nur einmal in der Woche die betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers auf, um dort berufliche Tätigkeiten auszuüben. In der übrigen Arbeitszeit war er auf Baustellen tätig, die er arbeitstäglich direkt von seiner Wohnung aufsuchte. In diesem Fall sind die Fahrtkosten nicht mit der Entfernungspauschale, sondern nach Reisekostengrundsätzen (0,30 € je gefahrenen Kilometer, d. h. für Hin- und Rückfahrt) zu berücksichtigen.

Verbilligter Kaufpreis von GmbH‑Anteilen kann Arbeitslohn sein

A war Geschäftsführer der X‑GmbH, an der er zu 5 % und die Y‑GmbH zu 85 % beteiligt waren. A war gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der H‑GmbH. Die H kaufte von Y 10 % der X‑Anteile zu einem Kaufpreis von 200.000 €. Das Finanzamt bewertete diese Beteiligung mit 450.000 € und meinte, die Differenz von 250.000 € sei Arbeitslohn des A, den er als Geschäftsführer der X erhalten habe und somit einkommensteuerpflichtig. Hiergegen wehrte sich A, weil er meinte, Vorteile und somit Arbeitslohn könnten grundsätzlich nur von X als Arbeitgeber gezahlt werden. Der Vorteil sei – wenn überhaupt – von Y gewährt worden, zu der er aber in keinem Arbeitsverhältnis stehe. Es fehle somit der sog. Veranlassungszusammenhang.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die verbilligte Überlassung der X‑Anteile steuerpflichtiger Arbeitslohn des A ist. Ausschlaggebend war, dass die Y den Anteilserwerb der X‑Anteile nur Angestellten der Y und der H‑GmbH angeboten hatte. Außerdem war der Wertunterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert so eklatant, dass Arbeitslohn vermutet werden kann; denn wäre A nicht gleichzeitig Gesellschafter der H und Geschäftsführer der X gewesen, wäre der Kaufpreis nach Auffassung des Gerichts nicht so niedrig gewesen. Der Fall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das jetzt noch entscheiden muss, ob die X‑Anteile tatsächlich 450.000 € wert waren.

Unwirksame Kündigung bei Arbeitnehmerüberwachung mit Keylogger

Eine Softwarefirma kontrollierte heimlich die Tätigkeit eines bei ihr beschäftigten Webentwicklers mithilfe eines Keyloggers, einer Software, die sämtliche Tastaturbewegungen protokolliert und Screenshots aufzeichnet. Danach warf sie ihm vor, er habe während der Arbeitszeit den Dienst-PC für außerdienstliche Tätigkeiten genutzt, indem er elektronisch Aufträge für den väterlichen Logistikbetrieb verwaltet und ein Computerspiel entwickelt habe. Der Arbeitnehmer räumte ein, täglich bis zu zehn Minuten für seinen Vater gearbeitet und im Verlauf von Arbeitspausen insgesamt drei Stunden an dem Spiel gearbeitet zu haben. Die Softwarefirma kündigte ihm fristlos und hilfsweise ordentlich. Zum Beweis seines Fehlverhaltens berief sie sich auf Daten, die sie durch den Einsatz des Keyloggers erlangt hatte.

Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Hamm in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil entschied. Die Installation des Keyloggers stelle einen tiefgreifenden, im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die damit gewonnenen Erkenntnisse könnten deshalb im Prozess nicht verwertet werden. Die somit nur verbleibenden, vom Arbeitnehmer zugestandenen Pflichtverletzungen rechtfertigten mangels Abmahnung weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung.

Sachgrundlose Befristung für fünf Jahre – per Tarifvertrag wirksam

In einem Tarifvertrag darf geregelt werden, dass Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit befristet werden können. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Zwar sehe eine gesetzliche Vorschrift eine solche Befristung nur bis zu einer maximalen Dauer von zwei Jahren durch höchstens dreimalige Verlängerung vor, das Gesetz enthalte aber auch eine Ausnahmevorschrift, wonach die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung in Tarifverträgen abweichend festgelegt werden dürfen. Der dadurch eröffnete Gestaltungsspielraum sei jedenfalls nicht überschritten, wenn die gesetzlich vorgesehenen Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Verlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.

Erneuerung einer Einbauküche in vermieteter Wohnung nur über Abschreibung abziehbar

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Renovierung bzw. Instandsetzung vorhandener Teile eines vermieteten Gebäudes sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen, die sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. Als Teil eines Gebäudes gelten dabei wesentliche Bestandteile, ohne die das Wohngebäude „unfertig“ wäre.

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun im Zusammenhang mit dem Austausch von Einbauküchen entschieden, dass diese Aufwendungen nur noch über die 10-jährige Abschreibung geltend gemacht werden können.

Im Streitfall hatte der Kläger vorhandene Einbauküchen in mehreren seiner Mietobjekte durch neue ersetzt. Das Finanzamt ließ nur die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Anschaffungskosten die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 € nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte es auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren.

Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass eine Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut darstellt. Weder Spüle noch Herd werden als wesentlicher Gebäudebestandteil angesehen. Folglich können die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts nur über die Abschreibung steuerlich berücksichtigt werden.

Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage müssen nach der Heizkostenverordnung verteilt werden

In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden. Wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil am Allgemeinstrom hierauf entfällt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde der für die zentrale Heizungsanlage erforderliche Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den Allgemeinstromzähler erfasst. Die Eigentümerversammlung beschloss für einen Abrechnungszeitraum sowohl die Jahresabrechnung sowie die Einzelabrechnungen. Der Betriebsstrom wurde dabei nicht in der Heizkostenabrechnung, sondern in der Position Allgemeinstrom berücksichtigt. Demzufolge wurde dieser nach Miteigentumsanteilen verteilt. Ein Wohnungseigentümer hatte den Beschluss angefochten und beantragt, die Jahresrechnung einschließlich der Einzelabrechnungen hinsichtlich der Heizkostenabrechnung für ungültig zu erklären.

Das Gericht gab dem Eigentümer Recht. Denn die vorgenommene Verteilung der Kosten des Betriebsstroms nach Miteigentumsanteilen widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Kosten des Betriebsstroms müssen vielmehr nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden. Dies gelte auch, wenn der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über einen allgemeinen Stromzähler erfasst werde. In einem solchen Fall müsse geschätzt werden, welcher Anteil am Allgemeinstrom auf den Betriebsstrom entfalle. Dabei sind die Wohnungseigentümer in der Wahl der Schätzungsmethode frei, solange nicht ein offenkundig ungeeigneter Maßstab gewählt werde. Nach der Heizkostenverordnung müssen nämlich die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage teilweise verbrauchsabhängig verteilt werden. Hierzu gehöre auch der Betriebsstrom.

Kein Recht auf „Abwohnen“ der Mietkaution

Ein Mieter hat nicht das Recht, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution quasi „abzuwohnen“. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Mieterin hatte zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution entrichtet. Nach Kündigung des Mietvertrags zahlte sie für die restlichen zwei Monate keine Miete mehr. Sie war der Auffassung, sie könne ihren Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gegen die verbleibende Miete aufrechnen. Hiergegen klagte die Vermieterin.

Das Gericht gab der Vermieterin Recht. Ein Mieter sei in aller Regel nicht berechtigt, noch vor Ende des Mietvertrags die Mietzahlungen einzustellen. Die Verpflichtung zur Mietzahlung ende grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags. Die eigenmächtige Verrechnung der Kaution mit den letzten Mietzahlungen verstoße gegen die Sicherungsabrede im Vertrag und sei treuwidrig. Anderenfalls könne ein Mieter, wenn er den späteren Zugriff des Vermieters auf die Kaution befürchte, die Mietzahlungen schon vor Ablauf des Mietverhältnisses einstellen und dann bei einer Glaubhaftmachung der Mietrückstände durch den Vermieter stets gefahrlos mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen. Hierdurch wäre jedoch der Sicherungszweck der Mietkaution ausgehebelt.

Wertersatzpflicht des Käufers beim Widerruf im Fernabsatzverkehr

Wer im Internet bestellte Produkte ausführlicher testet, als das im stationären Handel möglich gewesen wäre, und sich der Zustand der Ware dabei verschlechtert, bekommt bei Ausübung seines Widerrufsrechts nicht den vollen Kaufpreis erstattet.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Verbraucher einen im Onlinehandel erworbenen Katalysator in sein Fahrzeug eingebaut und danach eine Probefahrt unternommen. Anschließend widerrief er seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung, sandte den nunmehr mit deutlichen Gebrauchs- und Einbauspuren versehenen Katalysator an den Verkäufer zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Nach Auffassung des Gerichts ist der Käufer in diesem Fall verpflichtet, dem Verkäufer Wertersatz für die bei der zurückgegebenen Sache eingetretene Verschlechterung zu leisten.

Bundesgerichtshof stärkt Beweislage des Käufers für Mängel in den ersten sechs Monaten

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erwarb ein Verbraucher Ende März 2010 von einem Fahrzeughändler einen Gebrauchtwagen zum Preis von 16.200 €. Ab Anfang August 2010 schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung nach einer vom Käufer absolvierten Laufleistung von etwa 13.000 km in der Einstellung „D“ nicht mehr selbstständig in den Leerlauf, stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich.

Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Käufer Anfang September 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag und nahm den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie auf Schadensersatz in Anspruch. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger konnte nicht eindeutig feststellen, ob die aufgetretene Schädigung bereits bei Übergabe des Wagens, also bei Gefahrübergang, angelegt war oder erst danach durch einen Bedienungsfehler des Käufers verursacht wurde.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss der Käufer lediglich nachweisen, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein relevanter mangelhafter Zustand gezeigt hat. Er muss weder darlegen noch beweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Es ist vielmehr Sache des Verkäufers darzulegen und zu beweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist.