Newsletter Dezember 2015

Termine Dezember 2015

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

 

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 10.12.2015 14.12.2015 7.12.2015
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.12.2015 14.12.2015 7.12.2015
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.12.2015 14.12.2015 7.12.2015
Umsatzsteuer4 10.12.2015 14.12.2015 7.12.2015
Sozialversicherung5 28.12.2015 entfällt entfällt

 

1   Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2   Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3   Für den abgelaufenen Monat.

4   Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5   Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.12.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2013:

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.2013 -0,13 % 4,87 % 7,87 %
1.7. bis 31.12.2013 -0,38 % 4,62 % 7,62 %
1.1. bis 30.6.2014 -0,63 % 4,37 % 7,37 %
1.7. bis 28.7.2014 -0,73 % 4,27 % 7,27 %
29.7. bis 31.12.2014 -0,73 % 4,27 % 8,27 %
1.1. bis 30.6.2015 -0,83 % 4,17 % 8,17 %*
1.7. bis 31.12.2015 -0,83 % 4,17 % 8,17 %*

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

Folgende Unterlagen können im Jahr 2016 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2015 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2005 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2005 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2005 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2005 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2005 oder früher.
  • Empfangene Handels– oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2009 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2009 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2015 betragen hat, müssen ab 2016 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Zuordnung der Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück

Der Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken oder zu eigenen Wohnzwecken genutzter Familienheime ist erbschaftsteuerlich begünstigt. Ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück unterliegt mit 90 % seines Werts der Besteuerung. Der Erwerb eines vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims kann beim überlebenden Ehepartner, bei Kindern oder Kindern verstorbener Kinder im Fall der sofortigen Eigennutzung zur vollständigen Steuerbefreiung führen. Ist eine Erbengemeinschaft Erwerber von derart begünstigtem Vermögen, können die zuvor genannten Steuervergünstigungen nur entsprechend der jeweiligen Erbquote in Anspruch genommen werden.

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die quotale Zuordnung der Steuervergünstigungen auch anzuwenden ist, wenn mehrere Personen Erben von sowohl steuerlich begünstigtem als auch nicht begünstigtem Vermögen werden und im Zuge der späteren Erbauseinandersetzung einer der Beteiligten das begünstigte und der andere das nicht begünstigte Vermögen erhält. Nach dem Urteil stehen demjenigen Erben die vollen Steuervergünstigungen für begünstigtes Vermögen zu, der dieses Vermögen erhält. Die Steuervergünstigung ist nicht auf den Anteil des Erben am Nachlass beschränkt.

Die vorstehenden Grundsätze zu einem Begünstigungstransfer gelten auch, wenn ein Erbe im Rahmen einer Nachlassteilung seinen erworbenen Anteil am begünstigten Vermögen auf einen Miterben überträgt. Selbst bei einer Übertragung von begünstigtem Vermögen auf Grund einer vom Erblasser begründeten Verpflichtung oder im Rahmen einer Nachlassteilung steht die Steuerbefreiung nicht dem Ersterwerber zu. Nur der nachfolgende Erwerber, der das steuerbegünstigte Vermögen erhält, kann die Steuervergünstigung oder –befreiung für sich in Anspruch nehmen.

Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt,
  • Reiseziel,
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner,
  • Umwegfahrten.

Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie sind deutlich als solche erkennbar.

Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da sie jederzeit änderbar sind.

Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.

Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.

Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:

  • Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.
  • Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.
  • Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
  • Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
  • Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
  • Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.

Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.

Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.

Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.

Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.

Hinweis: In Zweifelsfällen sollte der Steuerberater gefragt werden.

Betriebsaufspaltung auch bei Vermietung an vermögensverwaltende GmbH

Die Vermietung eines Grundstücks des Privatvermögens führt zu Vermietungseinkünften. Anders ist es, wenn der Grundstückseigentümer das Objekt an eine von ihm beherrschte GmbH vermietet, dann kann eine Betriebsaufspaltung vorliegen und das Grundstück gehört zum gewerblichen Betriebsvermögen. Voraussetzung ist, dass das vermietete Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Mieter darstellt (sog. sachliche Verflechtung) und die an beiden Unternehmen beteiligte Person oder Personengruppe in beiden Unternehmen ihren Willen durchsetzen kann (sog. personelle Verflechtung).

Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu beurteilen: Die Gesellschafter einer Grundstücksgemeinschaft waren gleichzeitig alleinige Gesellschafter einer GmbH, an die sie ein Wohnhaus vermieteten. Die GmbH nutzte das Wohnhaus nicht für eigene gewerbliche Tätigkeit, sondern vermietete es weiter und war somit nur vermögensverwaltend tätig. Das Gericht entschied, dass auch in diesem Fall eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Die personelle Verflechtung war unstreitig, weil die Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft gleichzeitig die alleinigen Gesellschafter der GmbH waren. Ebenso lag eine sachliche Verflechtung vor, weil das Wohnhaus eine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH war.

Steuerliche Behandlung von Zuschüssen für Werkzeugkosten

Werkzeugkostenzuschüsse, die ein Auftraggeber seinem Zulieferer gewährt, sind Gewinn erhöhend zu erfassen, wenn der Auftraggeber Eigentümer der Werkzeuge wird. Die Gewinnerhöhung darf weder durch einen Rechnungsabgrenzungsposten noch durch eine Rückstellung neutralisiert werden. Der geleistete Zuschuss stellt die Gegenleistung für die übertragenen Werkzeuge dar, sodass eine Aktivierung beim Hersteller nicht möglich ist.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um einen Automobilzulieferer, der Spezialwerkzeuge für die Herstellung von Kfz-Teilen anfertigte. Der Auftraggeber leistete einen Werkzeugkostenzuschuss, der im Regelfall die Herstellungskosten der Werkzeuge um 20 % überstieg. Durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts gingen die Werkzeuge in das zivilrechtliche Eigentum des Auftraggebers über. Der Hersteller aktivierte die Werkzeuge mit den angefallenen Herstellungskosten und schrieb diese auf die voraussichtliche Nutzungsdauer ab. In Höhe der erhaltenen Zuschüsse wurde ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, den der Unternehmer über die voraussichtliche Lieferdauer der mit diesen Werkzeugen gefertigten Teile erfolgwirksam aufgelöst hatte.

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2016 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
  • Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2016 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.
  • Bei der Höhe der Miete kommt es zwar auf die 66 %-Grenze an, aber der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2016

Ab 1. Januar 2016 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung:

2016

monatlich

2015

monatlich

2016

jährlich

2015

jährlich

West
Krankenversicherung 4.237,50 4.125,00 50.850,00 49.500,00
Pflegeversicherung 4.237,50 4.125,00 50.850,00 49.500,00
Rentenversicherung 6.200,00 6.050,00 74.400,00 72.600,00
Arbeitslosenversicherung 6.200,00 6.050,00 74.400,00 72.600,00
Ost
Krankenversicherung 4.237,50 4.125,00 50.850,00 49.500,00
Pflegeversicherung 4.237,50 4.125,00 50.850,00 49.500,00
Rentenversicherung 5.400,00 5.200,00 64.800,00 62.400,00
Arbeitslosenversicherung 5.400,00 5.200,00 64.800,00 62.400,00

 

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 56.250,00 €.

Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren

Ein Unternehmer kann die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer grundsätzlich nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung erhält. Diese muss u. a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Ist die Angabe der Anschrift falsch, scheidet ein Vorsteuerabzug regelmäßig aus. Ist der Leistungsempfänger jedoch hinsichtlich der Anschrift gutgläubig, kann der Vorsteuerabzug im Einzelfall gleichwohl zu gewähren sein.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Leistungsempfänger bei Gutgläubigkeit die Vorsteuer nicht im Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren, sondern (nur) in einem gesonderten Billigkeitsverfahren geltend machen kann. Er darf die Vorsteuer also nicht in der „normalen“ Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen, sondern er muss einen gesonderten Antrag an das Finanzamt stellen, die Vorsteuer zu erstatten, obwohl nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Keine Mehrwertsteuerbefreiung bei Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte entschieden, dass Zeitarbeitsunternehmen nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sind, weil die Gestellung von Arbeitnehmern als solche keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung ist.

Im Anschluss daran hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Zeitarbeitsunternehmen keine umsatzsteuerfreien Umsätze erbringt, wenn es staatlich geprüfte Pflegekräfte zur Verfügung stellt, damit diese unmittelbar Pflegebedürftige in Einrichtungen pflegen, die als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sind.

Umsatzsteuerbarkeit von Verkäufen bei eBay

Eine selbstständige Finanzdienstleisterin verkaufte im Zeitraum von zwei Jahren über zwei Verkäuferkonten bei der Internet-Handelsplattform eBay rd. 140 Pelzmäntel für insgesamt etwa 90.000 €. Diese habe sie im Zuge der Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter veräußert, erklärte sie. Die unterschiedlichen Größen der verkauften Pelze resultierten daraus, dass sich die Kleidergröße „schon mal ändern“ könne. Das Finanzamt setzte für die Verkäufe Umsatzsteuer fest, nachdem es aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte. Die Angaben der Finanzdienstleisterin hielt das Finanzamt für nicht glaubhaft.

Während das Finanzgericht dem widersprach, bestätigte der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzamts. Wer mindestens 140 fremde Pelzmäntel planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand über eine elektronische Handelsplattform in eigenem Namen verkauft, wird unternehmerisch tätig. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers hat diese Tätigkeit der Finanzdienstleisterin nichts zu tun, weil sie nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel – die (angebliche) Sammlung der Schwiegermutter – verkauft hat. Aufgrund der unterschiedlichen Pelzarten, Pelzmarken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen ist nicht nachvollziehbar, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte.

Hinweis: Für den Bundesfinanzhof ist maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, dass der Verkäufer, wie z. B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat.

Vorsteuerabzug eines Generalmieters und steuerliche Behandlung der Entschädigung für die Ablösung einer Mietgarantie

Ein Generalmieter, der vom Vermieter eine Geschäftspassage anmietet, ist aus den Mietaufwendungen insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als der Vermieter wirksam zur Umsatzsteuer optiert hat. Der Verzicht des Vermieters auf die eigentlich steuerfreie Grundstücksvermietung kann sich auf eindeutig bestimmbare Teilflächen, also z. B. Ladeneinheiten beschränken, in denen umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden. Optiert der Vermieter bezüglich bestimmter Teilflächen unberechtigter Weise zur Umsatzsteuerpflicht, schuldet er die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug des Generalmieters ergibt sich aber dadurch nicht, da er nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf.

Verzichtet der Generalmieter auf eine ihm vom Vermieter gegebene Mietgarantie und erhält er dafür eine Entschädigungszahlung, ist diese steuerbar, aber grundsätzlich steuerfrei. Da es sich um einen optionsfähigen Umsatz handelt, verzichtet der Generalmieter allerdings auf die Steuerfreiheit, wenn er dem Vermieter die Entschädigungszahlung zuzüglich gesonderter Umsatzsteuer in Rechnung stellt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)