Newsletter August 2018

Termine August 2018

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
    Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 10.08.2018 13.08.2018 07.08.2018
Umsatzsteuer4 10.08.2018 13.08.2018 07.08.2018
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Gewerbesteuer 15.08.20185 20.08.2018 10.08.2018
Grundsteuer 15.08.20185 20.08.2018 10.08.2018
Sozialversicherung6 29.08.2018 entfällt entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2018 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2018 fällig.

6        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.08.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Termine September 2018

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
    Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 10.09.2018 13.09.2018 07.09.2018
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.09.2018 13.09.2018 07.09.2018
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.09.2018 13.09.2018 07.09.2018
Umsatzsteuer4 10.09.2018 13.09.2018 07.09.2018
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Sozialversicherung5 26.09.2018 entfällt entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.09.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahrs um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Januar 2016:

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
01.01. bis 30.06.2016 -0,83 % 4,17 % 8,17 %
01.07. bis 31.12.2016 -0,88 % 4,12 % 8,12 %
01.01. bis 30.06.2017 -0,88 % 4,12 % 8,12 %
01.07. bis 31.12.2017 -0,88 % 4,12 % 8,12 %
01.01. bis 30.06.2018 -0,88 % 4,12 % 8,12 %
01.07. bis 31.12.2018 -0,88 % 4,12 % 8,12 %

 

Im Geschäftsverkehr gilt insbesondere Folgendes:

 

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

Geschlossener Immobilienfonds: Rückabwicklung oder steuerpflichtige Veräußerung

Eheleute hatten sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, der aber nicht die versprochenen Renditen erwirtschaftete. Sie verklagten daher die Bank, die die Beteiligung vertrieben hatte, auf Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung. Im Rahmen eines Vergleichs zahlte die Bank eine Abfindung, die das Finanzamt als Veräußerungspreis für die Immobilie wertete. Es ermittelte einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, weil die Beteiligung weniger als zehn Jahre bestanden hatte.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Abfindungsbetrag aufzuteilen ist. Soweit er den Wert der Immobilie übersteigt, ist er nicht Veräußerungspreis, sondern steuerfreier Schadensersatz.

Zur Frage der Nebenberuflichkeit eines Arztes als „Lehrarzt“

Einkünfte eines Arztes als sog. „Lehrarzt“ gehören nicht zu den steuerbefreiten Einnahmen aus einer Nebentätigkeit als Ausbilder.

Ein Arztehepaar beteiligte sich an der praktischen Ausbildung von Medizinstudenten. Die Lehraufgaben richteten sich nach den Grundsätzen der Approbationsordnung. Für das für diese Tätigkeit gezahlte Honorar machten die beiden Ärzte jeweils die Steuerbefreiung in Höhe von jährlich 2.400 € geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nicht. Es läge hier keine begünstigte pädagogische Ausbildungstätigkeit als Nebentätigkeit vor.

Das Schleswig‑Holsteinische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Zwar handelt es sich um eine Ausbildungstätigkeit der Ärzte und auch die Universität als Vertragspartner gehört zum Kreis der Auftraggeber für solche begünstigten Tätigkeiten. Dennoch ist die Tätigkeit nicht als Nebentätigkeit anzusehen, da sie inhaltlich, zeitlich und organisatorisch untrennbar mit der hauptberuflichen Tätigkeit verbunden ist.

Kindergeldanspruch bei mehraktiger Berufsausbildung

Eine volljährige Tochter hatte ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten abgeschlossen. Während ihrer anschließenden Fortbildung zur Steuerfachwirtin arbeitete sie regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei. Sie behauptete, ihr Berufsziel „Steuerfachwirtin“ noch nicht erreicht zu haben. Nach der entsprechenden Prüfungsordnung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Steuerfachangestellten Voraussetzung; ebenso wie die dreijährige Berufserfahrung als Steuerfachangestellte. Ihr erster Abschluss sei hiernach integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs.

Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf. Ein einheitlicher Ausbildungsgang liegt nur vor, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden. Die Berufsausbildung Steuerfachangestellte und die Fortbildung Steuerfachwirtin seien keine Ausbildungseinheit. Vielmehr liege eine die berufliche Erfahrung berücksichtigende Fortbildungsmaßnahme (Zweitausbildung) vor.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich in einem anderen Fall entschieden, dass es sich bei einer nach Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten nachfolgenden Fachschulausbildung um eine Zweitausbildung handelt, wenn das Kind diese nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortsetzt. Eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Wartezeit und während der Durchführung der Fachschulausbildung schließt einen Kindergeldanspruch aus.

Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Geschäftsführer einer GmbH unterliegen grundsätzlich den Weisungen der Gesellschafter und sind deshalb regelmäßig als abhängig beschäftigt und damit als sozialversicherungspflichtig anzusehen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Eine Ausnahme gilt für Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter der GmbH sind, wenn sie durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen können. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Geschäftsführer mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Bei einer geringeren Kapitalbeteiligung bedarf es ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende und unentziehbare Sperrminorität, sodass es dem Geschäftsführer möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Dementgegen kommt es nicht darauf an, ob ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse besitzt oder ihm etwaige Freiheiten, z. B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden. Entscheidend sind vielmehr die rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Zwischen GbR-Gesellschaftern vereinbartes Pkw-Privatnutzungsverbot zur Vermeidung der 1 %‑Regelung kann unbeachtlich sein

Rechtsanwalt A war zu 92 % an einer Rechtsanwalts-GbR beteiligt. Im Betriebsvermögen war ein Pkw, den nur A fuhr. Mit der Gesellschaft war schriftlich ein Privatnutzungsverbot vereinbart. Über die Kontrolle des Verbots und Sanktionen bei Verstoß wurde dagegen nichts vereinbart. Die Gesellschaft setzte für A keinen privaten Nutzungswert nach der 1 %‑Regelung an.

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die 1 %‑Regelung anzuwenden sei, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden. Dieser Anscheinsbeweis könne zwar durch einen Gegenbeweis entkräftet werden, sodass das Finanzamt die private Nutzung nachweisen muss. Nach Auffassung des Gerichts war in diesem Fall der Anscheinsbeweis durch das Privatnutzungsverbot aber nicht entkräftet, weil es weder ernsthaft vereinbart worden war, noch üblich ist. Auch hätte ein Verstoß gegen das Nutzungsverbot keine Sanktionen nach sich gezogen.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Wohnungseigentümer müssen auch hohe Sanierungskosten tragen

Hat ein Altbau feuchte Wände und ist dadurch die Nutzung der Räumlichkeiten stark beeinträchtigt, muss eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Schäden beseitigen, auch wenn die Kosten dafür sehr hoch sind. Notfalls muss die Sanierung gemeinsam finanziert werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In einem 1890 erbauten Gebäude waren die Außenwände in drei Eigentumseinheiten im Souterrain stark durchfeuchtet. Laut einem eingeholten Gutachten sollte die Sanierung 300.000 € kosten. Der Mehrheit der Eigentümer war dies zu teuer. Die Sanierung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass in Altbauten feuchte Wände durchaus üblich seien.

Nach Auffassung des Gerichts muss die Sanierung durchgeführt werden. Eine Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum instand zu halten und notfalls auch zu sanieren. Entscheidend ist dabei, wie die Räume genutzt werden. Für Kellerräume in einem Altbau würden andere Maßstäbe gelten als für Wohnungen und Geschäftsräume. Bei letzterer Nutzung könne auch bei Altbauten erwartet werden, dass die Wände nicht feucht sind.

Hinzuschätzung aufgrund einer Quantilsschätzung bei erheblichen formellen Mängeln der Aufzeichnungen der Bareinnahmen

Bei erheblichen formellen Mängeln der Bareinnahmen-Aufzeichnungen kann aufgrund einer Quantilsschätzung hinzugeschätzt werden. Das Ergebnis muss aber durch weitere Erkenntnisse, z. B. Ergebnisse einer stochastischen Untersuchung, und eine partielle Nachkalkulation gestützt werden. Außerdem dürfen anderweitige Schätzmethoden, wie eine Geldverkehrsrechnung und eine Ausbeutekalkulation, nicht in Betracht kommen.

Vor dem Finanzgericht Hamburg wehrte sich der Wirt eines griechischen Lokals gegen die Zuschätzung zu seinem Gewinn. Der Wirt benutzte eine Registrierkasse, zog aber die Tagesendsummenbons (Z-Bons) nicht immer täglich, sondern teilweise für mehrere Tage, und führte kein Kassenbuch. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte die Prüferin das Fehlen von Sonntagen in den Aufzeichnungen und berechnete die Hinzuschätzung mittels der sog. Quantilsschätzung unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 296 %.

Zu Recht, entschied das Gericht. Die Aufzeichnungen waren mangelhaft und sind manipuliert worden. Andere Schätzungsformen schieden von vornherein aus. U. a. scheiterte eine Ausbeutekalkulation für Speisen und Getränke daran, dass der Wirt die von ihm verwendeten Speisekarten nicht vorgelegt hatte und weder die verkauften Speisen noch deren Verkaufspreise nachträglich festgestellt werden konnten.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Nachzahlungszinsen könnten ab 2015 verfassungswidrig hoch sein

Ein Ehepaar musste im Jahr 2017 nach einer Außenprüfung Einkommensteuer nachzahlen. Gleichzeitig setzte das Finanzamt für den Zeitraum April 2015 bis November 2017 Nachzahlungszinsen von etwa 240.000 € fest. Das Ehepaar legte gegen die Zinsfestsetzung Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Der Bundesfinanzhof gab dem Aussetzungsantrag statt. Bei summarischer Prüfung hatte er für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsregelung. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer.

Hinweis: Zur Frage, ob der gesetzliche Zinssatz für Veranlagungszeiträume ab 2010 bzw. ab 2012 verfassungsgemäß ist, liegen dem Bundesverfassungsgericht bereits Verfassungsbeschwerden vor. Über diese wird voraussichtlich noch im Jahr 2018 entschieden werden.

Privatverkauf bei eBay ist dem Inhaber des eBay-Nutzernamens zuzurechnen

Schon seit mehreren Jahren überwacht die Finanzverwaltung mittels spezieller Programme Verkäufe über Internetplattformen. Im Fokus stehen auch „Privatverkäufer“, die nur unter Angabe eines fiktiven Nutzernamens eine Vielzahl von Waren veräußern, aber die daraus erzielten Erlöse weder der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer unterwerfen.

Das Finanzgericht Baden‑Württemberg hat entschieden, dass die Umsätze der Person zuzurechnen sind, unter deren Benutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden. Im entschiedenen Fall wurden auf der Plattform eBay über das Nutzerkonto eines Ehemanns über mehrere Jahre hinweg hunderte Verkäufe abgewickelt, die zu einem jährlichen Gesamtumsatz von über 20.000 € führten. Damit lag eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit vor. Umsatzsteuer wurde nicht erklärt und nicht abgeführt.

Das Finanzamt hatte zunächst Umsatzsteuerbescheide gegen den Ehemann und seine Ehefrau jeweils als Einzelunternehmer erlassen, weil auch Gegenstände der Ehefrau über den Benutzernamen veräußert wurden. Dagegen wehrten sich die Eheleute erfolgreich. Nunmehr nahm das Finanzamt nur noch den Ehemann in Anspruch, weil er das Nutzerkonto Jahre zuvor eröffnet hatte und damit zivilrechtlicher Vertragspartner des jeweiligen Verkaufsvorgangs war.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Finanzielle Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft bei mittelbarer Beteiligung über eine GbR

Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organtochter organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Voraussetzungen müssen stets vollständig gegeben sein. Eine nur wirtschaftliche Betrachtungsweise genügt nicht.

Im entschiedenen Fall war ein Sohn zusammen mit seiner Mutter zu jeweils 50 % an einer Grundstücks-GbR beteiligt, die einer GmbH ein betriebsnotwendiges Grundstück verpachtete. In ihrem Testament hatte die Mutter ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Zudem hatte sie in einem Vorausvermächtnis geregelt, dass ihre Beteiligung an der Grundstücks-GbR und ihr Geschäftsanteil an der GmbH auf den Sohn übergehen sollen. Im Dezember 2012 verstarb die Mutter. Ihr GmbH-Geschäftsanteil wurde im Juli 2013 von der Erbengemeinschaft auf den Sohn übertragen.

Das Finanzgericht Baden‑Württemberg verneinte für diesen Zeitraum das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Sohn als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft. Bis zur Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils der Mutter konnte der Sohn seinen Willen bei der GmbH nicht durchsetzen, da ihm nicht mehr als 50 % der Stimmen an der GmbH zustanden. Die Stimmrechte des zunächst auf die Erben „zur gesamten Hand“ übergegangenen Geschäftsanteils konnten von den Erben nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Die finanzielle Eingliederung lag erst ab Juli 2013 wieder vor, als der Sohn aufgrund der Abtretung Alleingesellschafter der GmbH wurde.

Hinweis: In Vollzug seines Vorausvermächtnisanspruchs hätte der Sohn den GmbH-Geschäftsanteil unmittelbar nach dem Ableben der Mutter ohne Beteiligung der Erbengemeinschaft formwirksam an sich selbst abtreten können. Dann wäre die GmbH bereits ab diesem früheren Zeitpunkt finanziell eingegliedert worden.

Vorsteuerabzug für Verzicht auf Pachtvertrag trotz steuerfreier Grundstücksveräußerung möglich

Verzichtet ein Pächter gegen Entgelt auf seine Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag, kann der Verpächter die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er das Grundstück steuerpflichtig verpachtet hatte. Eine anschließende umsatzsteuerfreie Veräußerung des Grundstücks ist jedenfalls dann unschädlich für den Vorsteuerabzug, wenn die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrags zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und zu diesem Zeitpunkt die Absicht einer steuerfreien Grundstücksveräußerung nicht festgestellt werden kann.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kein Lohnzufluss bei Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand

Eine GmbH schloss mit ihrem Geschäftsführer, der nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt war, eine Wertguthabenvereinbarung. Durch diese Vereinbarung sollte sein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand finanziert werden. Der Geschäftsführer verzichtete auf monatlich 6.000 € brutto. Das so angesparte Guthaben sollte ihm in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden. Lohnsteuer wurde von den einbehaltenen Bezügen nicht abgeführt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass keine Lohnsteuer einzubehalten ist. Er sieht keine Rechtsgrundlage dafür, bei einem angestellten Fremdgeschäftsführer andere Maßstäbe anzusetzen als bei sonstigen Arbeitnehmern. Damit widerspricht er der Auffassung der Finanzverwaltung, die Zeitwertkonten als mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft für nicht vereinbar hält und bereits auf die einbehaltenen Beträge den Lohnsteuerabzug fordert.

Hinweis: Beherrschende Gesellschafter‑Geschäftsführer können bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit über die geschuldete Vergütung verfügen. Bei ihnen ist weiterhin bereits bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto Lohnsteuer einzubehalten.

Schadensersatz bei rechtswidriger Versetzung

Ein Metallbaumeister wurde von Südhessen nach Sachsen versetzt. Er kam der Versetzung nach, klagte aber erfolgreich dagegen, sodass er zwei Jahre später wieder in Südhessen arbeiten konnte. Während der Zeit in Sachsen hatte er dort eine Wohnung gemietet und war an jedem Wochenende mit seinem Privatwagen nach Hause gependelt.

Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber aufgrund der rechtswidrigen, unbilligen Weisung zum Schadensersatz verpflichtet sei. Demnach seien die Kosten für die Zweitwohnung sowie ein Teil der Aufwendungen für Heimfahrten (Wert der Zugfahrten 2. Klasse an jedem zweiten Wochenende) und ein Tagegeld nach den öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen zu erstatten. Eine Vergütung der Fahrzeiten für Fahrten zwischen den beiden Wohnorten komme hingegen nicht in Betracht, da der Metallbaumeister hierdurch keinen (messbaren) materiellen Schaden erlitten habe.

Das Bundesarbeitsgericht muss abschließend entscheiden.

Dashcam-Aufnahmen: Verwertbarkeit als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

Obwohl eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke eines Fahrzeugs mittels einer sog. Dashcam datenschutzrechtlich unzulässig ist, kann die Videoaufzeichnung im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertet werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts ist bei der vorzunehmenden Abwägung das Interesse des Geschädigten an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche und sein Anspruch auf rechtliches Gehör höher zu bewerten als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sein Recht am eigenen Bild.

Datenschutzrechtlich zulässig ist eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung des Unfallgeschehens, etwa durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeugs.

Nachbarschaftshilfe: Haftung im Schadensfall?

Hilft jemand einem anderen unentgeltlich und verursacht dabei einen Schaden, gehen Gerichte häufig davon aus, dass beide stillschweigend die Haftung ausgeschlossen haben, also gegenseitig nicht für Schäden haften.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg gilt dies allerdings nicht, wenn der Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Nach Auffassung des Gerichts ist es wahrscheinlich, dass jemand zwar einen helfenden Freund von privater Haftung freistellen will. Nicht anzunehmen sei hingegen, dass er auch dessen Haftpflichtversicherung freistellen will.